Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 18 - Inanspruchnahme von Kreditdienstleistern oder anderen Rechtsträgern

Artikel 18

Inanspruchnahme von Kreditdienstleistern oder anderen Rechtsträgern

(1)   Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter einen in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen für die übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, so schreiben die Mitgliedstaaten diesem Kreditkäufer oder seinem Vertreter vor, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens zu dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannten Rechtsträgers oder des Kreditdienstleisters mitzuteilen.

(2)   Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter einen anderen Rechtsträger als den gemäß Absatz 1 gemeldeten Rechtsträger, so teilt er das den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens am Tag dieser Änderung mit und gibt den Namen und Anschrift des neuen Rechtsträgers an, den er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den übertragenden Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst beauftragt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers vor, dass sie die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters ohne unangemessene Verzögerung weiterleiten.