Artikel 26
Zugang zu Aufzeichnungen
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister
a) |
bewahren sämtliche Aufzeichnungen über ihre Dienstleistungen und Transaktionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf einem dauerhaften Datenträger auf, |
b) |
stellen sicher, dass ihre Kunden jederzeit sofortigen Zugang zu Aufzeichnungen über die ihnen erbrachten Dienstleistungen haben, und |
c) |
bewahren alle Vereinbarungen zwischen den Schwarmfinanzierungsdienstleistern und ihren Kunden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf. |