Aktualisiert 07/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 26 - Zugang zu Aufzeichnungen

Artikel 26

Zugang zu Aufzeichnungen

Die Schwarmfinanzierungsdienstleister

a)

bewahren sämtliche Aufzeichnungen über ihre Dienstleistungen und Transaktionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf einem dauerhaften Datenträger auf,

b)

stellen sicher, dass ihre Kunden jederzeit sofortigen Zugang zu Aufzeichnungen über die ihnen erbrachten Dienstleistungen haben, und

c)

bewahren alle Vereinbarungen zwischen den Schwarmfinanzierungsdienstleistern und ihren Kunden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf.