Artikel 20
Offenlegung von Ausfallquoten
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die aus der Vermittlung von Krediten bestehen, müssen
a) |
jährlich die Ausfallquoten der auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte mindestens der letzten 36 Monate offenlegen und |
b) |
innerhalb von vier Monaten ab dem Ende jedes Geschäftsjahres eine Erklärung zu den Ergebnissen veröffentlichen, in der sie — soweit zutreffend — Folgendes angeben:
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(2) Die in Absatz 1 genannten Ausfallquoten werden an gut sichtbarer Stelle auf der Internetseite des Schwarmfinanzierungsdienstleisters veröffentlicht.
(3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Methode für die Berechnung der Ausfallquoten der auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekte nach Absatz 1 festzulegen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.