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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. September 2015 hat die VN-Generalversammlung einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung verabschiedet: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030), deren Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind. Die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel "Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft" verbindet diese Nachhaltigkeitsziele mit dem politischen Rahmen der Union, um sicherzustellen, dass bei allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigt werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2017 hat der Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen.

(2)

Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union von zentraler Bedeutung. Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das am 5. Oktober 2016 von der Union genehmigt wurde (3) und am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden.

(3)

Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich zu verringern, besteht das globale Ziel darin, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(4)

Die Richtlinien 2009/65/EG (4), 2009/138/EG (5), 2011/61/EU (6), 2013/36/EU (7), 2014/65/EU (8), (EU) 2016/97 (9), und (EU) 2016/2341 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (11), (EU) Nr. 346/2013 (12), (EU) 2015/760 (13) und (EU) 2019/1238 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates haben das gemeinsame Ziel, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Kreditinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), die alternative Investmentfonds verwalten oder vertreiben, einschließlich europäischer langfristiger Investmentfonds (European long-term investment funds, im Folgenden: ELTIF), Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern), Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-Verwaltern) und Anbietern von Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukten (pan-European personal pension products, im Folgenden: PEPP) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten zu profitieren, und sehen gleichzeitig Vorschriften vor, die es Endanlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen.

(5)

Offenlegungen von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, über die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen und nachhaltiger Investitionsziele oder über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale bei Investitionsentscheidungen und im Beratungsprozess) sind unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen.

(6)

Der Umstand, dass Finanzberater, die weniger als drei Personen beschäftigen, von dieser Verordnung ausgenommen sind, sollte die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2016/97, insbesondere der Vorschriften über Anlage- und Versicherungsberatung, unberührt lassen. Daher sind diese Berater zwar nicht verpflichtet, Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen, sie müssen aber in ihren Beratungsprozessen die Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen und einbeziehen.

(7)

Unternehmen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten – je nach Art ihrer Tätigkeit – die Regeln für Finanzmarktteilnehmer befolgen, wenn sie Finanzprodukte herstellen, oder die Regeln für Finanzberater befolgen, wenn sie eine Anlage- oder Versicherungsberatung anbieten. Daher sollten Unternehmen, die gleichzeitig Tätigkeiten sowohl von Finanzmarktteilnehmern als auch von Finanzberatern ausüben, als Finanzmarktteilnehmer eingestuft werden, wenn sie in der Eigenschaft als Hersteller von Finanzprodukten einschließlich der Bereitstellung von Portfolioverwaltung auftreten, und als Finanzberater eingestuft werden, wenn sie Wertpapier- oder Versicherungsberatung anbieten.

(8)

Da sich die Union in zunehmendem Maße mit den katastrophalen und unabsehbaren Folgen des Klimawandels, der Ressourcenverknappung und anderer nachhaltigkeitsbezogener Probleme konfrontiert sieht, müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um Kapital zu mobilisieren, und zwar nicht nur durch die Politik, sondern auch durch den Finanzdienstleistungssektor. Daher sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater verpflichtet werden, spezifische Informationen über ihre Ansätze für die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen offenzulegen.

(9)

Ohne harmonisierte Vorschriften der Union über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Endanlegern ist davon auszugehen, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche Ansätze fortbestehen. Diese divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden wegen der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Überdies bewirkt die parallele Entwicklung marktbasierter Verfahren, die auf kommerziellen Prioritäten beruhen und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, derzeit eine weitere Fragmentierung des Marktes und könnte Ineffizienzen im Funktionieren des Binnenmarkts in Zukunft noch weiter verschärfen. Unterschiede bei den Offenlegungsstandards und marktbasierten Verfahren machen Vergleiche zwischen verschiedenen Finanzprodukten überaus schwierig, führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für diese Produkte sowie für verschiedene Vertriebskanäle und lassen zusätzliche Hindernisse im Binnenmarkt entstehen. Solche Unterschiede könnten zudem für die Endanleger verwirrend sein und ihre Investitionsentscheidungen verfälschen. Es besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris unterschiedliche nationale Maßnahmen ergreifen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und nachteilige Auswirkungen für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben könnten. Darüber hinaus erschwert das Fehlen harmonisierter Transparenzvorschriften den Endanlegern, unterschiedliche Finanzprodukte in verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken sowie auf nachhaltige Investitionsziele zu vergleichen. Daher müssen bestehende Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt und die Vergleichbarkeit von Finanzprodukten verbessert werden, um absehbare künftige Hindernisse zu vermeiden.

(10)

Ziel dieser Verordnung ist es, Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen dadurch abzubauen, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Endanlegern verpflichtet werden, wenn sie als Auftragnehmer im Namen der dieser Endanleger (Auftraggeber) handeln.

(11)

Mit dieser Verordnung werden Offenlegungspflichten der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97, (EU) 2016/2341 und der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013, (EU) 2015/760 und (EU) 2019/1238 sowie des nationalen Rechts für persönliche und individuelle Altersvorsorgeprodukte ergänzt. Um die ordnungsgemäße und wirksame Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung sicherzustellen, sollten sich die Mitgliedstaaten auf die im Rahmen der genannten Vorschriften bereits benannten zuständigen Behörden stützen.

(12)

Durch diese Verordnung bleiben die Pflichten von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern, im besten Interesse der Endanleger zu handeln, weiterhin bestehen, einschließlich unter anderem die Pflicht zur Durchführung einer angemessenen Sorgfaltsprüfung vor Tätigung der Anlage gemäß den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97, (EU) 2016/2341 und den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 sowie dem nationalen Recht für persönliche und individuelle Altersvorsorgeprodukte. Um ihren Pflichten im Rahmen dieser Vorschriften nachzukommen, sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater nicht nur alle relevanten finanziellen Risiken, sondern auch einschließlich aller relevanten Nachhaltigkeitsrisiken, die in maßgeblicher Weise erhebliche negative Auswirkungen auf die Rendite einer Investition oder einer Beratung haben könnten, in ihre Verfahren, einschließlich ihrer Sorgfaltsprüfungsverfahren, einbeziehen und fortlaufend bewerten. Daher sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in ihren Strategien angeben, wie sie diese Risiken einbeziehen, und diese Strategien veröffentlichen.

(13)

Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, die Anlageberatung oder Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (insurance-based investment products, im Folgenden: IBIP) anbieten, werden mit dieser Verordnung, ungeachtet der Gestaltung des Finanzprodukts und des Zielmarktes, verpflichtet schriftliche Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu veröffentlichen und für die Transparenz dieser Einbeziehung zu sorgen.

(14)

Als Nachhaltigkeitsrisiko wird ein Ereignis oder eine Bedingung im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung bezeichnet, dessen beziehungsweise deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte, wie in den sektoralen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97, (EU) 2016/2341 oder den gemäß diesen Richtlinien erlassenen delegierten Rechtsakten und technischen Regulierungsstandards, festgelegt.

(15)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Vorschriften über die Einbeziehung von Risiken im Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97, (EU) 2016/2341 und der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 sowie des nationalen Rechts für persönliche und individuelle Altersvorsorgeprodukte, einschließlich unter anderem der einschlägigen anwendbaren Verhältnismäßigkeitskriterien wie Größe, interne Organisation und Art, Umfang und Komplexität der betreffenden Tätigkeiten gelten. Mit dieser Verordnung soll mehr Transparenz darüber geschaffen werden, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidung, Anlageberatung oder Versicherungsberatung einbeziehen. Führt die Bewertung der Nachhaltigkeitsrisiken zu dem Schluss, dass für das Finanzprodukt keine als relevant erachteten Nachhaltigkeitsrisiken vorliegen, so sollten die Gründe hierfür erläutert werden. Führt die Bewertung zu dem Schluss, dass die entsprechenden Risiken relevant sind, so sollte das Ausmaß, in dem Nachhaltigkeitsrisiken die Wertentwicklung des Finanzprodukts beeinflussen können, entweder in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht offengelegt werden. Die Bewertungen der Nachhaltigkeitsrisiken und die damit verbundenen vorvertraglichen Informationen durch Finanzmarktteilnehmer sollten in die vorvertraglichen Informationen durch Finanzberater einfließen. Unabhängig von den Nachhaltigkeitspräferenzen der Endanleger sollten Finanzberater vor der Beratung offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken bei der Auswahl des den Endanlegern angebotenen Finanzprodukts berücksichtigen. Dies sollte unbeschadet der Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2014/65/EU und Richtlinie (EU) 2016/97 erfolgen, insbesondere der Pflichten der Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater bei der Produktüberwachung, den Bewertungen der Eignung und Angemessenheit und dem Wunsch- und Bedürfnistest.

(16)

Investitionsentscheidungen und Anlageberatung können negative – wesentliche oder wahrscheinlich wesentliche – Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren hervorrufen, dazu beitragen oder direkt damit verbunden sein.

(17)

Im Interesse einer kohärenten und konsequenten Anwendung dieser Verordnung gilt es, eine harmonisierte Begriffsbestimmung für eine "nachhaltige Investition" festzulegen, wonach die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden und das Vorsorgeprinzip "keinen erheblichen Schaden verursachen" eingehalten wird, also weder das ökologische noch das soziale Ziel erheblich beeinträchtigt wird.

(18)

Berücksichtigen Finanzmarktteilnehmer in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der von ihnen zugänglich gemachten Finanzprodukte die wichtigsten – wesentlichen oder wahrscheinlich wesentlichen – nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, so sollten sie die Verfahren zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, zusammen mit den Verfahren zur Berücksichtigung der relevanten finanziellen Risiken und der relevanten Nachhaltigkeitsrisiken, in ihre Prozesse, einschließlich ihrer Sorgfaltsprüfungsverfahren, einbeziehen. In den Informationen über solche Verfahren könnte beschrieben werden, wie Finanzmarktteilnehmer ihrer Verantwortung bezüglich einer nachhaltigkeitsbezogenen Verwaltung oder anderen Verpflichtungen gegenüber den Aktionären nachkommen. Finanzmarktteilnehmer sollten Informationen über diese Verwaltungen und Beschreibungen der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf ihren Internetseiten aufführen. In diesem Zusammenhang sollten der Gemeinsame Ausschuss der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) errichteten Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) vom 24. November 2010 errichteten Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erarbeiteten Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns und die von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment (United Nations-supported Principles for Responsible Investment) berücksichtigen.

(19)

Die Berücksichtigung von nachhaltigkeitsbezogenen Faktoren bei Investitionsentscheidungen und Beratungsprozessen kann über die Finanzmärkte hinausgehende Vorteile mit sich bringen. Dies kann die Widerstandsfähigkeit der Realwirtschaft und die Stabilität des Finanzsystems erhöhen. Dadurch kann letztlich eine Auswirkung auf das Risiko- und Ertragsprofil von Finanzprodukten erzielt werden. Daher ist es wichtig, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die Endanleger fundierte Investitionsentscheidungen treffen können.

(20)

Finanzmarktteilnehmer, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, sollten in den vorvertraglichen Informationen für jedes Finanzprodukt in knapper Form, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht, offenlegen, wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen berücksichtigt werden; zudem sollten sie eine Erklärung darüber vorlegen, dass die Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der laufenden Berichterstattung verfügbar sind. Unter wichtigsten nachteiligen Auswirkungen sind diejenigen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen und Anlageberatung zu verstehen, die negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren haben.

(21)

Es wurden bereits nachhaltige Produkte mit unterschiedlichem Ambitionsniveau entwickelt. Daher ist es für die Zwecke der vorvertraglichen Informationen und der Offenlegungen mittels regelmäßiger Berichte notwendig, zwischen den Anforderungen an Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben, und den Anforderungen an Finanzprodukte, mit denen positive Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft angestrebt werden, zu unterscheiden. Folglich sollten Finanzmarktteilnehmer in Bezug auf Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen offenlegen, ob und in welcher Weise der bestimmte Index – sei es ein Nachhaltigkeitsindex oder ein Standardindex – auf diese Merkmale ausgerichtet ist, und – falls kein Referenzwert verwendet wird – Informationen darüber offenlegen, wie die Nachhaltigkeitsmerkmale der Finanzprodukte erfüllt werden. Bei Finanzprodukten, mit denen positive Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft angestrebt werden, sollten Finanzmarktteilnehmer offenlegen, anhand welches Nachhaltigkeitsreferenzwerts sie die Wertentwicklung bei der Nachhaltigkeit messen, und – falls kein Referenzwert verwendet wird – erläutern, wie das Nachhaltigkeitsziel erreicht wird. Diese Offenlegungen mittels regelmäßiger Berichte sollten jährlich erfolgen.

(22)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften über die Vergütung oder Bewertung der Leistung von Mitarbeitern von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern gemäß den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97, (EU) 2016/2341 und den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 oder den Durchführungsrechtsakten und dem nationalen Recht für persönliche und individuelle Altersvorsorgeprodukte, einschließlich unter anderem der einschlägigen anwendbaren Verhältnismäßigkeitskriterien wie Größe, interne Organisation und Art, Umfang und Komplexität der betreffenden Tätigkeiten. Es ist jedoch zweckmäßig, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht mehr Transparenz über die Vergütungspolitik von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern bezüglich ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung zu schaffen, die ein solides und wirksames Risikomanagement in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken fördert, wobei die Vergütungsstruktur keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken begünstigt und mit einer risikogewichteten Leistung verknüpft ist.

(23)

Zur Erhöhung der Transparenz und Unterrichtung der Endanleger sollte der Zugang zu Informationen darüber, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater relevante – wesentliche oder wahrscheinlich wesentliche – Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungsprozessen einschließlich der Aspekte der Organisation, des Risikomanagements und der Unternehmensführung solcher Prozesse bzw.in Beratungsprozesse einbeziehen, reguliert werden, indem von den betreffenden Unternehmen verlangt wird, Kurzinformationen über diese Maßnahmen auf ihren Internetseiten bereitzustellen.

(24)

Nach den im Unionsrecht derzeit festgelegten Offenlegungspflichten müssen nicht alle Informationen offengelegt werden, die erforderlich sind, um die Endanleger angemessen über die Nachhaltigkeitsauswirkung ihrer Investitionen in Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen oder in Finanzprodukte, mit denen Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden, zu unterrichten. Daher ist es angezeigt, spezifischere und standardisierte Offenlegungspflichten in Bezug auf solche Investitionen festzulegen. So sollte beispielsweise regelmäßig anhand von Indikatoren, die für die Messung des angestrebten nachhaltigen Investitionsziels relevant sind, über die Gesamtnachhaltigkeitswirkung von Finanzprodukten Bericht erstattet werden. Wurde ein geeigneter Index als Referenzwert bestimmt, so sollten diese Informationen auch für den bestimmten Index sowie für einen breiten Marktindex bereitgestellt werden, um einen Vergleich zu ermöglichen. Stellen EuSEF-Verwalter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 Informationen zu den mit einem bestimmten Fonds angestrebten positiven sozialen Auswirkungen, zu den insgesamt erreichten sozialen Ergebnissen und zu den angewandten Methoden zur Verfügung, so können sie diese Informationen gegebenenfalls für die Zwecke der Offenlegungen im Rahmen dieser Verordnung verwenden.

(25)

In der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) sind Transparenzpflichten in Bezug auf ökologische, soziale Aspekte und Aspekte der Unternehmensführung im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung festgelegt. Die in der genannten Richtlinie vorgeschriebene Form und Darstellung ist jedoch nicht immer für eine direkte Verwendung durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Umgang mit Endanlegern geeignet. Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Zwecke dieser Verordnung gegebenenfalls Informationen aus den gemäß der genannten Richtlinie vorzulegenden Lageberichten und nichtfinanziellen Erklärungen zu verwenden.

(26)

Um die Zuverlässigkeit der Informationen zu gewährleisten, die auf den Internetseiten von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern veröffentlicht werden‚ sollten diese Informationen stets auf dem neuesten Stand gehalten werden und sollte jede Überarbeitung oder Änderung solcher Informationen klar erläutert werden.

(27)

Auch wenn diese Verordnung nicht für die unter die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 fallenden nationalen Systeme der sozialen Sicherheit gilt, sollten die Mitgliedstaaten die Option/Möglichkeit haben, diese Verordnung auf solche Systeme anzuwenden, angesichts der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten Teile der Verwaltung von gesetzlichen Rentenversicherungssystemen innerhalb ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zunehmend für Finanzmarktteilnehmer oder andere Einrichtungen nach Zivilrecht öffnen, dass diese Systeme Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt sind und dass sie nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen berücksichtigen oder ökologische oder soziale Merkmale fördern oder nachhaltige Investitionen verfolgen könnten, um Informationsasymmetrien abzubauen.

(28)

Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Vorschriften über die Veröffentlichung von Strategien zur Anpassung an den Klimawandel und zusätzliche Offenlegungen gegenüber Endanlegern über Nachhaltigkeitsrisiken einzuführen oder beizubehalten, sofern die betroffenen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet haben. Solche Bestimmungen sollten allerdings nicht die wirksame Anwendung dieser Verordnung oder die Erreichung ihrer Zielebehindern.

(29)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 sind EbAV schon jetzt dazu verpflichtet, Unternehmensführungs- und Risikomanagementvorschriften bei ihren Anlageentscheidungen und Risikobewertungen anzuwenden, um Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Anlageentscheidungen und die Bewertung relevanter Risiken, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, sollten in einer Weise erfolgen, die die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von EbAV wahrt. Die EIOPA sollte Leitlinien erlassen, in denen festgelegt wird, wie Anlageentscheidungen und Risikobewertungen durch EbAV Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken gemäß der genannten Richtlinie berücksichtigen sollen.

(30)

EBA, EIOPA und ESMA (zusammen "Europäische Aufsichtsbehörden") sollten beauftragt werden, über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe für technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 die Einzelheiten zu Inhalt, Methoden und Darstellung der Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren für das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen, für die Bereiche Soziales und Beschäftigung, für die Achtung der Menschenrechte und für die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, sowie die Einzelheiten zu Darstellung und Inhalt der in vorvertraglichen Dokumenten, in Jahresberichten und auf Internetseiten von Finanzmarktteilnehmern offenzulegenden Informationen über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltige Investitionsziele festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Regulierungsstandards im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (TFEU) und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(31)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten beauftragt werden, über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung der einheitlichen Darstellung der Information über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionen in Marketingmitteilungen auszuarbeiten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 291 TFEU und gemäß Artikel 15 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(32)

Da in den Jahresberichten grundsätzlich die Geschäftsergebnisse für vollständige Kalenderjahre vorgelegt werden, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Transparenzanforderungen für solche Berichte nicht vor dem 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen.

(33)

Die Offenlegungsvorschriften dieser Verordnung sollten die Bestimmungen der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97 und (EU) 2016/2341 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (EU) Nr. 346/2013, (EU) 2015/760 und (EU) 2019/1238 ergänzen.

(34)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(35)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Schutzes und der Information von Endanlegern, unter anderem in Fällen grenzüberschreitender Käufe durch Endanleger von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, einheitliche Offenlegungsanforderungen festzulegen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 97.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019.

(3)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(5)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(6)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(9)  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(13)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(14)  Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(18)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).