Artikel 7
Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts
(1) Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 umfassen die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Offenlegungen für jedes Finanzprodukt, sofern ein Finanzmarktteilnehmer Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 3 oder Absatz 4 anwendet, Folgendes:
a) |
klare und begründete Erläuterungen dazu, ob und – wenn ja – wie in einem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden; |
b) |
eine Erklärung, dass Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der gemäß Artikel 11 Absatz 2 offenzulegenden Informationen verfügbar sind. |
Sofern die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 eine Quantifizierung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren umfassen, können sich diese Informationen auf die Bestimmungen der gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7 angenommenen technischen Regulierungsstandards stützen.
(2) Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Offenlegungen beinhalten für jedes Finanzprodukt, sofern ein Finanzmarktteilnehmer Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b anwendet, eine Erklärung, dass der Finanzmarktteilnehmer die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt, sowie eine Begründung dafür.