Artikel 19
Bewertung
(1) Die Kommission bewertet bis zum 30. Dezember 2022 die Anwendung dieser Verordnung vor; dabei bewertet sie insbesondere:
a) |
ob die Bezugnahme auf die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten in Artikel 4 Absätze 3 und 4 beibehalten, ersetzt oder durch andere Kriterien ergänzt werden sollte; ferner prüft sie den Nutzen und die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Verwaltungsaufwands; |
b) |
ob das Funktionieren dieser Verordnung durch das Fehlen von Daten oder deren suboptimale Qualität behindert wird, einschließlich der Indikatoren zu nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Unternehmen, in die investiert wird. |
(2) Der in Absatz 1 genannten Bewertung werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.