Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 71 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 71

Verarbeitung personenbezogener Daten

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung nehmen die PEPP-Anbieter, die PEPP-Vertreiber und die zuständigen Behörden ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EIOPA im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725.