Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 55 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 55

Schutz der PEPP-Sparer vor finanziellen Verlusten

(1)   Etwaige finanzielle Verluste, worunter auch Gebühren, Entgelte und Zinsen fallen, die dem PEPP-Sparer unmittelbar dadurch entstehen, dass ein am Anbieterwechsel beteiligter PEPP-Anbieter seinen Verpflichtungen aus Artikel 53 nicht nachkommt, werden von diesem Anbieter umgehend ersetzt.

(2)   Die Haftung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der PEPP-Anbieter, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein PEPP-Anbieter anderen rechtlichen Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht unterliegt.

(3)   Die Haftung nach Absatz 1 wird gemäß den auf nationaler Ebene geltenden rechtlichen Anforderungen festgelegt.

(4)   Wenn die auf dem PEPP-Konto geführten Vermögenswerte für die Zwecke der Übertragung vom übertragenden PEPP-Anbieter auf den empfangenden PEPP-Anbieter gemäß Artikel 52 Absatz 4 in Form von Sachleistungen zurückgezahlt werden, trägt der PEPP-Sparer jedes damit verbundene Risiko eines finanziellen Verlusts.

(5)   Der übertragende PEPP-Anbieter ist nicht verpflichtet, zum Zeitpunkt des Wechsels Kapitalschutz zu gewährleisten oder eine Garantie bereitzustellen.