Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 51 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 51

Außergerichtliche Streitbeilegung

(1)   Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den aus dieser Verordnung erwachsenden Rechten und Pflichten werden gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) adäquate, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zwischen den PEPP-Anbietern oder PEPP-Vertreibern und den PEPP-Kunden eingerichtet, wobei gegebenenfalls auf vorhandene zuständige Stellen zurückzugreifen ist. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren müssen auf diejenigen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber anwendbar sein, gegen die die Verfahren angestrengt werden, und die Zuständigkeit der betreffenden ADR-Stelle muss sich auf diese Anbieter und Vertreiber erstrecken.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten wirkungsvoll zusammen.


(21)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).