Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 47 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 47

Bedingungen für die Ansparphase

(1)   Die Bedingungen für die Ansparphase der nationalen Unterkonten sind von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.

(2)   Solche Bedingungen können insbesondere Altersgrenzen für den Beginn der Ansparphase, Mindestdauer der Ansparphase, Höchst- und Mindestbeiträge und Kontinuität des Eingangs sein.