Artikel 65
Produktinterventionsbefugnisse der EIOPA
Ein Verbot oder eine Beschränkung kann in Fällen oder vorbehaltlich von Ausnahmen zur Anwendung kommen, die von der EIOPA festzulegen sind.
Die EIOPA trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 2 dieses Artikels gegebenenfalls nach Konsultation der anderen ESAs und nur dann, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
mit der vorgeschlagenen Maßnahme wird erheblichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer, einschließlich mit Blick auf den langfristigen Charakter dieses Altersvorsorgeprodukts, oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen begegnet;
die geltenden und anwendbaren regulatorischen Anforderungen, die nach dem Unionsrecht für das PEPP gelten, wenden die Gefahr nicht ab;
eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Gefahr nicht ausreichend gerecht.
Wenn die Bedingungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind, kann die EIOPA das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 2 vorsorglich aussprechen, bevor ein PEPP vermarktet, vertrieben oder an PEPP-Kunden verkauft wird.
Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels sorgt die EIOPA dafür, dass die Maßnahmen
keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder die PEPP-Sparer hat, die mit Blick auf die Vorteile der Maßnahmen unverhältnismäßig sind; oder
kein Risiko einer Aufsichtsarbitrage bergen.
Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 63 ergriffen, so kann die EIOPA die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 64 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.
Diese Kriterien und Faktoren schließen Folgendes ein:
den Grad der Komplexität eines PEPP und den Bezug zu der Art von PEPP-Kunden, an die es vermarktet und verkauft wird;
den Innovationsgrad eines PEPP, einer Tätigkeit oder einer Praxis;
den Leverage-Effekt eines PEPP oder einer Praxis;
im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte den Umfang oder den Gesamtbetrag des angesparten Vermögens des PEPP.