Artikel 63
Produktinterventionsbefugnisse der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden können die Vermarktung oder den Vertrieb eines PEPP in oder aus seinem Mitgliedstaat unter den folgenden Bedingungen verbieten oder einschränken:
die zuständigen Behörden sind überzeugt, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit Blick auf den Schutz der Sparer erhebliche oder wiederholte Bedenken im Zusammenhang mit dem PEPP vorliegen oder dass von dem PEPP eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt oder zum Teil in mindestens einem Mitgliedstaat ausgeht;
die Maßnahme ist verhältnismäßig und es werden dabei die Art der festgestellten Risiken, der Grad der Verständnisfähigkeit der betroffenen PEPP-Sparer und die wahrscheinlichen Folgen der Maßnahme für die PEPP-Sparer, die einen PEPP-Vertrag abgeschlossen haben, berücksichtigt;
die zuständigen Behörden haben die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein können, ordnungsgemäß konsultiert; und
die Maßnahme wirkt sich nicht diskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten aus, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden.
Wenn die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind, können die zuständigen Behörden das Verbot oder die Beschränkung vorsorglich aussprechen, bevor ein PEPP unter den PEPP-Kunden vermarktet oder vertrieben wird. Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen vorbehaltlich von Ausnahmen gelten.
Die zuständigen Behörden sprechen keine Verbote oder Beschränkungen im Sinne dieses Artikels aus, es sei denn, sie haben spätestens einen Monat, bevor die Maßnahme wirksam werden soll, allen anderen beteiligten zuständigen Behörden und der EIOPA schriftlich oder auf einem anderen, von den Behörden vereinbarten Weg folgende Einzelheiten mitgeteilt:
das PEPP, auf das sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht;
den genauen Charakter des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie den geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens und
die Nachweise, auf die sie ihre Entscheidung gestützt haben und die ihnen begründeten Anlass zu der Annahme gegeben haben, dass jede der Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt ist.