Artikel 60
Altersvorsorgeplan und Beratung im Hinblick auf die Auszahlungen
(1)
Im Fall des Basis-PEPP muss der PEPP-Anbieter zu Beginn der Leistungsphase dem PEPP-Sparer einen auf ihn zugeschnittenen Altersvorsorgeplan im Interesse der nachhaltigen Nutzung des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals anbieten und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen:
a)
den Wert des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals;
b)
den Gesamtbetrag sonstiger erworbener Altersversorgungsansprüche und
c)
die langfristigen Wünsche und Bedürfnisse des PEPP-Sparers mit Blick auf die Altersversorgung.
(2)
Der Altersvorsorgeplan gemäß Absatz 1 enthält eine persönliche Empfehlung an den PEPP-Sparer über die für ihn am besten geeignete Auszahlungsart, es sei denn, nur eine Auszahlungsart wird bereitgestellt. Kann eine einmalige Kapitalausschüttung den Bedürfnissen des PEPP-Sparers im Hinblick auf seine Altersversorgung nicht gerecht werden, so ist der Beratung eine dahingehende Warnung beizufügen.