Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 57 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 57 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 57

Bedingungen für die Leistungsphase

(1)  
Die Bedingungen für die Leistungsphase und die Auszahlungen der nationalen Unterkonten sind von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.
(2)  
Solche Bedingungen können insbesondere ein für den Beginn der Leistungsphase erforderliches Mindestalter und ein für den Beitritt zu einem PEPP gesetztes Limit für den Zeitraum bis zum Erreichen des Rentenalters sowie auch Bedingungen für die Rückzahlung vor dem Erreichen des für den Beginn der Leistungsphase erforderlichen Mindestalters, insbesondere in besonderen Härtefällen, umfassen.