Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 54 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 54 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 54

Mit dem Wechselservice verbundene Gebühren und Entgelte

(1)  
Die PEPP-Sparer müssen unentgeltlich auf die beim übertragenden oder empfangenden PEPP-Anbieter befindlichen, ihre Person betreffenden Angaben zugreifen können.
(2)  
Der übertragende PEPP-Anbieter liefert die vom empfangenden PEPP-Anbieter angeforderten Informationen gemäß Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe a, ohne dem PEPP-Sparer oder dem empfangenden PEPP-Anbieter hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen.
(3)  
Die Gebühren und Entgelte, die der übertragende PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer für das Schließen des von ihm geführten PEPP-Kontos insgesamt in Rechnung stellt, dürfen nicht über die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten, in keinem Falle jedoch über 0,5 % der entsprechenden Beträge oder des monetären Werts der Sacheinlagen hinausgehen, die auf den empfangenden PEPP-Anbieter zu übertragen sind.

Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz für die im ersten Unterabsatz genannten Gebühren und Entgelte festlegen und einen anderen Prozentsatz, wenn der PEPP-Anbieter es den PEPP-Sparern erlaubt, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln als in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehen.

Der übertragende PEPP-Anbieter darf dem PEPP-Sparer keine zusätzlichen Gebühren oder Entgelte in Rechnung stellen.

(4)  
Der empfangende PEPP-Anbieter darf nur die tatsächlichen Verwaltungs- und Transaktionskosten des Wechselservice in Rechnung stellen.