Artikel 52
Bereitstellung des Wechselservice
Bei der Nutzung des Wechselservice überträgt der übertragende PEPP-Anbieter sämtliche Informationen, die mit allen Unterkonten des früheren PEPP-Kontos zusammenhängen, einschließlich der Anforderungen an die Berichterstattung, an den empfangenden PEPP-Anbieter. Der empfangende PEPP-Anbieter registriert diese Informationen in den entsprechenden Unterkonten.
Ein PEPP-Sparer kann einen Wechsel zu einem PEPP-Anbieter im selben Mitgliedstaat (inländischer Wechsel) oder in einem anderen Mitgliedstaat (grenzüberschreitender Wechsel) beantragen. Der PEPP-Sparer darf den PEPP-Anbieter sowohl in der Ansparphase als auch in der Leistungsphase des PEPP wechseln.
Die schriftliche Zustimmung des empfangenden PEPP-Anbieters ist erforderlich, wenn der PEPP-Sparer eine Übertragung von Sacheinlagen beantragt.