Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 32 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 32

Bezieht sich ein PEPP-Basisinformationsblatt auf einen PEPP-Vertrag, der biometrische Risiken abdeckt, so bestehen die Verpflichtungen des PEPP-Anbieters nach diesem Abschnitt nur gegenüber dem PEPP-Sparer.