Artikel 26
PEPP-Basisinformationsblatt
Für das Basis-PEPP ist ein gesondertes PEPP-Basisinformationsblatt zu erstellen.
Bietet ein PEPP-Anbieter den PEPP-Sparern ein Spektrum alternativer Anlageoptionen an, sodass nicht alle gemäß Artikel 28 Absatz 3 erforderlichen Informationen zu den zugrunde liegenden Anlagen innerhalb eines einzigen, prägnanten, eigenständigen PEPP-Basisinformationsblatts dargestellt werden können, erstellt der PEPP-Anbieter eine der folgenden Unterlagen:
ein eigenständiges PEPP-Basisinformationsblatt für jede alternative Anlageoption;
ein allgemeines PEPP-Basisinformationsblatt, das zumindest eine allgemeine Beschreibung der alternativen Anlageoptionen enthält und angibt, wo und wie ausführlichere vorvertragliche Informationen über die diesen Anlageoptionen zugrunde liegenden Anlagen zu finden sind.
Gemäß Artikel 24 wird das PEPP-Basisinformationsblatt als kurze Unterlage abgefasst, die prägnant formuliert ist. Das PEPP-Basisinformationsblatt
ist so dargestellt und gestaltet, dass es leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut lesbarer Schriftgröße zu verwenden sind;
behandelt in erster Linie die grundlegenden Informationen, die die PEPP-Kunden benötigen;
ist klar und sprachlich und stilistisch so formuliert, dass die Informationen leicht verständlich sind, wobei insbesondere auf eine klare, präzise und verständliche Sprache zu achten ist.