Artikel 12
Vermögenstrennung von Deckungswerten
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Vermögenstrennung von Deckungswerten fest. Diese Vorschriften enthalten zumindest folgende Anforderungen:
a) |
Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar. |
b) |
Alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften. |
c) |
Bis die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehören zu den Deckungswerten alle im Zusammenhang mit Positionen eines Derivatekontrakts erhaltenen Sicherheiten.
(2) Die Anforderung der Vermögenstrennung der in Absatz 1 genannten Deckungswerte gilt auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.