Artikel 10
Zusammensetzung des Deckungspools
Die Mitgliedstaaten legen im Interesse des Anlegerschutzes Vorschriften für die Zusammensetzung der Deckungspools fest. In diesen Vorschriften werden gegebenenfalls die Bedingungen für die Aufnahme von Primärwerten mit unterschiedlichen Eigenschaften im Sinne von strukturelle Merkmale, Fälligkeit oder Risikoprofil durch — gedeckte Schuldverschreibungen begebende — Kreditinstitute in den Deckungspool festgelegt.