Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 4 - Doppelter Rückgriff

Artikel 4

Doppelter Rückgriff

(1)  

Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, um den Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, die Artikel 11 entsprechen, folgende Forderungen zu verschaffen:

a) 

eine Forderung gegenüber dem gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut;

b) 

im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus Deckungswerten;

c) 

im Falle der Insolvenz des gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung gemäß Buchstabe b nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung gegen die Insolvenzmasse des betreffenden Kreditinstituts im Gleichrang zu den Forderungen der — nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Rang im regulären Insolvenzverfahren bestimmten gewöhnlichen nicht abgesicherten — Gläubiger des Kreditinstituts.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.
(3)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten für den Fall der Insolvenz eines spezialisierten Hypothekenkreditinstituts Vorschriften verabschieden, um Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, die Artikel 11 entsprechen, eine gegenüber den Forderungen der nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Rang im regulären Insolvenzverfahren bestimmten gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern des spezialisierten Hypothekenkreditinstituts höherrangige, gegenüber allen anderen bevorrechtigten Gläubigern jedoch nachrangige Forderung zu verleihen.