Artikel 4
Doppelter Rückgriff
Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, um den Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, die Artikel 11 entsprechen, folgende Forderungen zu verschaffen:
eine Forderung gegenüber dem gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut;
im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus Deckungswerten;
im Falle der Insolvenz des gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung gemäß Buchstabe b nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung gegen die Insolvenzmasse des betreffenden Kreditinstituts im Gleichrang zu den Forderungen der — nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Rang im regulären Insolvenzverfahren bestimmten gewöhnlichen nicht abgesicherten — Gläubiger des Kreditinstituts.