Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 27 - Bezeichnung

Artikel 27

Bezeichnung

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und dessen amtlichen Übersetzung in alle Amtssprachen der Union nur für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet wird, die die Anforderungen der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen der Union nur für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet werden, die die Anforderungen der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften und die Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) geänderten Fassung erfüllen.


( 3 ) Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).