Artikel 16
Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Liquiditätspuffer für den Deckungspool die folgenden Arten von Vermögenswerten umfasst, die der Vermögenstrennung nach gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie unterliegen:
Vermögenswerte, die gemäß der — nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen — anwendbaren delegierten Verordnung als Aktiva der Stufe 1, 2A oder 2B zuzuordnen sind, die gemäß der genannten delegierten Verordnung bewertet werden und weder von dem Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, noch von seiner Muttergesellschaft — ausgenommen öffentliche Stellen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt — noch von seiner Tochtergesellschaft oder von einer anderen Tochtergesellschaft seines Mutterunternehmens oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft, mit der das Kreditinstitut eng verbunden ist, emittiert werden.;
kurzfristige Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 oder 2 zuzuordnen sind, oder kurzfristige Einlagen bei Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zuzuordnen sind, gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Mitgliedstaaten können die für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b zu verwendenden Arten liquider Aktiva beschränken.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbesicherte Forderungen aus Risikopositionen, deren Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, nicht zum Liquiditätspuffer für den Deckungspool gerechnet werden können.