Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 16 - Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool

Artikel 16

Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass der Deckungspool jederzeit einen Liquiditätspuffer aus liquiden Aktiva umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen.
(2)  
Der Liquiditätspuffer für den Deckungspool deckt die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage.
(3)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Liquiditätspuffer für den Deckungspool die folgenden Arten von Vermögenswerten umfasst, die der Vermögenstrennung nach gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie unterliegen:

a) 

Vermögenswerte, die gemäß der — nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen — anwendbaren delegierten Verordnung als Aktiva der Stufe 1, 2A oder 2B zuzuordnen sind, die gemäß der genannten delegierten Verordnung bewertet werden und weder von dem Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, noch von seiner Muttergesellschaft — ausgenommen öffentliche Stellen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt — noch von seiner Tochtergesellschaft oder von einer anderen Tochtergesellschaft seines Mutterunternehmens oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft, mit der das Kreditinstitut eng verbunden ist, emittiert werden.;

b) 

kurzfristige Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 oder 2 zuzuordnen sind, oder kurzfristige Einlagen bei Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zuzuordnen sind, gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Mitgliedstaaten können die für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b zu verwendenden Arten liquider Aktiva beschränken.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbesicherte Forderungen aus Risikopositionen, deren Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, nicht zum Liquiditätspuffer für den Deckungspool gerechnet werden können.

(4)  
Wenn die Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, Liquiditätsanforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union unterliegen, die zu einer Überschneidung mit dem Liquiditätspuffer für den Deckungspool führen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 1, 2 und 3 während des in den betreffenden Rechtsakten der Union vorgesehenen Zeitraums nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten dürfen von dieser Möglichkeit nur bis zu dem Zeitpunkt Gebrauch machen, ab dem eine Änderung der entsprechenden Rechtsakte der Union zur Beseitigung der Überschneidung Anwendung findet; sie unterrichten die Kommission und die EBA, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass der Kapitalbetrag bei möglicher Fälligkeitsverschiebung auf der Grundlage des letzten Fälligkeitstermins und gemäß den Bedingungen der gedeckten Schuldverschreibung berechnet wird.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 nicht für gedeckte Schuldverschreibungen gilt, die Anforderungen der kongruenten Refinanzierung unterliegen.