Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 67 - Umsetzung

Artikel 67

Umsetzung

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. Juni 2021 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 26. Juni 2021 an. Die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 62 Nummer 6 in Bezug auf Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten jedoch ab dem 27. Dezember 2020 an, und die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 64 Nummer 5 nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten jedoch ab dem 26. März 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  
Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.
(3)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen mit einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie umfassend zu beurteilen, so kann die Kommission auf Ersuchen der Kommission und zur Wahrnehmung der Aufgaben der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder auf eigene Initiative von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung jener Bestimmungen und dieser Richtlinie verlangen.