Aktualisiert 26/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 25/07/2024
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Artikel 19 - Verbot von Repressalien

Artikel 19

Verbot von Repressalien

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

a) 

Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;

b) 

Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;

c) 

Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;

d) 

Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;

e) 

negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;

f) 

Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;

g) 

Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;

h) 

Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;

i) 

Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;

j) 

Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;

k) 

Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);

l) 

Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;

m) 

vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;

n) 

Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;

o) 

psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.