Artikel 19
Verbot von Repressalien
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:
Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.