Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 25/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 24 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 24 - Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen

Artikel 24

Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe nicht aufgrund einer Beschäftigungsvereinbarung, -bestimmung, -art oder -bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.