Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 41 - Verordnung 2017/2402 (Verbriefungsverordnung)

Artikel 41

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Sind Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen AIF und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.