Artikel 41
Änderung der Richtlinie 2011/61/EU
Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 17
Sind Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen AIF und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.