Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 38 - Verordnung 2017/2402 (Verbriefungsverordnung)

Artikel 38

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 50a der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 50a

Sind OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder intern verwaltete OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen OGAW und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.