Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Verordnung 2017/2402 (Verbriefungsverordnung)

Artikel 4

Anforderungen für Verbriefungszweckgesellschaften

Verbriefungszweckgesellschaften dürfen nicht in einem Drittland ansässig sein, auf das einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a)

das Drittland steht auf der Liste der Hoheitsgebiete mit hohem Risiko und der nicht-kooperativen Hoheitsgebiete, die von der FATF aufgestellt wurde;

b)

das Drittland hat keine Vereinbarung mit einem Mitgliedstaat geschlossen, um sicherzustellen, dass dieses Drittland vollständig den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über den steuerlichen Informationsaustausch entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.