Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Verbriefung“ eine Transaktion oder eine Struktur, durch die das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird, und die alle der folgenden Merkmale aufweist:
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2. |
„Verbriefungszweckgesellschaft“ ein Unternehmen, eine Treuhandgesellschaft oder eine andere Einrichtung, das/die kein Originator oder Sponsor ist und für den Zweck der Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, dessen/deren Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist und dessen/deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen; |
3. |
„Originator“ ein Unternehmen, das
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4. |
„Wiederverbriefung“ eine Verbriefung, bei der mindestens eine der zugrunde liegenden Risikopositionen eine Verbriefungsposition ist; |
5. |
„Sponsor“ ein Kreditinstitut, unabhängig davon, ob es in der Union ansässig ist oder nicht, im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, das/die kein Originator ist und
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6. |
„Tranche“ ein vertraglich festgelegtes Segment des mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment — ungeachtet etwaiger Besicherungen, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden — mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in einem anderen Segment; |
7. |
„Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“ oder „ABCP-Programm“ ein Verbriefungsprogramm, bei dem die emittierten Wertpapiere überwiegend die Form eines forderungsgedeckten Geldmarktpapiers (ABCP) mit einer ursprünglichen Laufzeit von maximal einem Jahr haben; |
8. |
„Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren“ oder „ABCP-Transaktion“ eine Verbriefung innerhalb eines ABCP-Programms; |
9. |
„traditionelle Verbriefung“ eine Verbriefung, die mit der Übertragung des wirtschaftlichen Interesses an den verbrieften Risikopositionen einhergeht, indem der Originator das Eigentum an diesen Risikopositionen auf eine Verbriefungszweckgesellschaft überträgt oder Unterbeteiligungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft abgibt, wenn die ausgegebenen Wertpapiere für den Originator keine Zahlungsverpflichtung darstellen; |
10. |
„synthetische Verbriefung“ eine Verbriefung, bei der der Risikotransfer durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben; |
11. |
„Anleger“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Verbriefungsposition hält; |
12. |
„institutioneller Anleger“ einen Anleger, der eines der Folgenden ist:
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13. |
„Forderungsverwalter“ ein Unternehmen, das einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditrisikopositionen auf täglicher Basis verwaltet; |
14. |
„Liquiditätsfazilität“ die Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, finanzielle Mittel bereitzustellen, um die termingerechte Weiterleitung von Zahlungen an Anleger zu gewährleisten; |
15. |
„revolvierende Risikoposition“ eine Risikoposition, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vereinbarten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des „Kreditnehmers“ schwanken darf; |
16. |
„revolvierende Verbriefung“ eine Verbriefung, bei der die Verbriefungsstruktur selbst dadurch revolviert, dass Risikopositionen dem Pool von Risikopositionen hinzugefügt oder entnommen werden, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Risikopositionen ebenfalls revolvieren oder nicht; |
17. |
„Klausel der vorzeitigen Rückzahlung“ eine Vertragsklausel bei der Verbriefung revolvierender Risikopositionen oder bei einer revolvierenden Verbriefung, wonach die Verbriefungspositionen der Anleger bei Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit dieser Positionen getilgt werden müssen; |
18. |
„Erstverlust-Tranche“ die nachrangigste Tranche bei einer Verbriefung, die für die verbrieften Risikopositionen eintretende Verluste als Erste trägt und dadurch für die Zweitverlust-Tranche und gegebenenfalls noch höherrangige Tranchen eine Sicherheit darstellt; |
19. |
„Verbriefungsposition“ eine Risikoposition in einer Verbriefung; |
20. |
„ursprünglicher Kreditgeber“ ein Unternehmen, das selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt die ursprüngliche Vereinbarung geschlossen hat, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners oder potenziellen Schuldners begründet hat, durch die die Risikopositionen entstehen, die nun Gegenstand der Verbriefung sind; |
21. |
„vollständig unterstütztes ABCP-Programm“ ein ABCP-Programm, das von seinem Sponsor direkt und vollständig unterstützt wird, indem dieser eine oder mehrere Liquiditätsfazilitäten für die Verbriefungszweckgesellschaft(en) zur Verfügung stellt, die zumindest Folgendes abdecken:
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22. |
„vollständig unterstützte ABCP-Transaktion“ eine ABCP-Transaktion, die auf der Ebene der Transaktion oder des ABCP-Programms durch eine Liquiditätsfazilität unterstützt wird, die mindestens alle der folgenden Elemente abdeckt:
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23. |
„Verbriefungsregister“ eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Verbriefungen zentral sammelt und verwahrt. Für die Zwecke des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung gelten die Bezugnahmen in den Artikeln 61, 64, 65, 66, 73, 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf das „Transaktionsregister“ als Bezugnahmen auf das „Verbriefungsregister“. |
(23) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).