Artikel 3
Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger
(1) Der Verkäufer einer Verbriefungsposition darf solch eine Position nicht an einen Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU verkaufen, solange nicht alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
der Verkäufer der Verbriefungsposition hat einen Eignungstest gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU durchgeführt; |
b) |
der Verkäufer der Verbriefungsposition hat sich auf Grundlage des Tests nach Buchstabe a davon überzeugt, dass die Verbriefungsposition für diesen Kleinanleger geeignet ist; |
c) |
der Verkäufer der Verbriefungsposition teilt dem Kleinanleger das Ergebnis des Eignungstests unmittelbar in einem Bericht mit. |
(2) Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kleinanlegers den Betrag von 500 000 EUR nicht überschreitet, stellt der Verkäufer auf Grundlage der vom Kleinanleger gemäß Absatz 3 gelieferten Informationen sicher, dass der Kleinanleger keinen Gesamtbetrag von mehr als 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios in Verbriefungspositionen anlegt, und dass der in einer oder mehreren Verbriefungspositionen angelegte anfängliche Mindestbetrag 10 000 EUR beträgt.
(3) Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbriefungspositionen.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.