Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 7 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Anwendbare Vorschriften

Artikel 7

Anwendbare Vorschriften

(1)  
Ein Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter entsprechen jederzeit dieser Verordnung.
(2)  
Ein Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, und der Geldmarktfondsverwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(3)  
Ein AIF-Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(4)  
Der Geldmarktfondsverwalter ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet für alle Verluste und Schäden, die durch Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.
(5)  
Diese Verordnung hindert Geldmarktfonds nicht daran, strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anlagebeschränkungen anzuwenden.