Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
Änderungen
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Artikel 3 - Arten von Geldmarktfonds

Artikel 3

Arten von Geldmarktfonds

(1)  

Geldmarktfonds werden als eine der folgenden Arten eingerichtet:

(2)  
In der Zulassung eines Geldmarktfonds wird ausdrücklich angegeben, um welche der in Absatz 1 genannten Arten von Geldmarktfonds es sich handelt.