Artikel 3
Arten von Geldmarktfonds
(1)
Geldmarktfonds werden als eine der folgenden Arten eingerichtet:
a)
als VNAV-Geldmarktfonds;
c)
als LVNAV-Geldmarktfonds.
(2)
In der Zulassung eines Geldmarktfonds wird ausdrücklich angegeben, um welche der in Absatz 1 genannten Arten von Geldmarktfonds es sich handelt.