Artikel 4
Zulassung von Geldmarktfonds
Diese Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.
Wurde ein Organismus für gemeinsame Anlagen bereits gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW zugelassen, so kann er eine Zulassung als Geldmarktfonds im Einklang mit dem in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Verfahren beantragen.
Für die Zwecke der Zulassung als Geldmarktfonds übermittelt der Organismus für gemeinsame Anlagen der für ihn zuständigen Behörde alle folgenden Unterlagen:
Vertragsbedingungen oder Satzung des Geldmarktfonds, einschließlich der Angabe, um welche Art von Geldmarktfonds gemäß Artikel 3 Absatz 1 es sich handelt;
Identitätsnachweis des Geldmarktfondsverwalters;
Identitätsnachweis der Verwahrstelle;
Beschreibung des Geldmarktfonds oder Informationen über den Geldmarktfonds, die für Anleger verfügbar sind;
Beschreibung der oder Informationen über die Regelungen und Verfahren, die zur Erfüllung der Anforderungen in den Kapiteln II bis VII erforderlich sind;
sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.