Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 33 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 33 - Ausgabe- und Rücknahmekurs

Artikel 33

Ausgabe- und Rücknahmekurs

(1)  
Der Kurs, zu dem die Anteile eines Geldmarktfonds ausgegeben oder zurückgenommen werden, ist ungeachtet zulässiger Entgelte oder Gebühren, die im Prospekt des Geldmarktfonds angegeben sind, gleich seinem NAV pro Anteil.
(2)  

Abweichend von Absatz 1

a) 

kann der Kurs, zu dem die Anteile eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel ausgegeben oder zurückgenommen werden, gleich seinem konstanten NAV pro Anteil sein;

b) 

können die Anteile eines LVNAV-Geldmarktfonds zu einem Kurs ausgegeben oder zurückgenommen werden, der dem konstanten NAV pro Anteil dieses Geldmarktfonds entspricht, allerdings nur dann, wenn der gemäß Artikel 32 Absätze 1, 2 und 3 berechnete konstante NAV pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht.

In Bezug auf Buchstabe b erfolgt die nachfolgende Rücknahme oder Zeichnung zu einem Kurs, der dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil entspricht, wenn der gemäß Artikel 32 Absätze 1, 2 und 3 berechnete konstante NAV pro Anteil um mehr als 20 Basispunkte von dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil abweicht.

Potenzielle Anleger werden vor Abschluss des Vertrags durch den Geldmarktfondsverwalter unmissverständlich schriftlich vor den Umständen gewarnt, unter denen der LVNAV-Geldmarktfonds nicht länger zu einem konstanten NAV pro Anteil gezeichnet oder zurückgenommen wird.