Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
Änderungen
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Artikel 30 - Berechnung des NAVs pro Anteil

Artikel 30

Berechnung des NAVs pro Anteil

(1)  
Ein Geldmarktfonds berechnet den NAV pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und der Summe aller Verbindlichkeiten dieses Geldmarktfonds, die jeweils nach der Bewertung zu Marktpreisen oder der Bewertung zu Modellpreisen oder beiden Methoden bewertet wurden, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.
(2)  
Der NAV pro Anteil wird auf den nächsten Basispunkt oder — wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird — auf dessen Währungsäquivalent gerundet.
(3)  
Der NAV pro Anteil wird mindestens einmal täglich berechnet und im öffentlichen Bereich der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.