Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (2)
Suche im Rechtsakt

Artikel 47 - Verordnung 2016/1011 (BMR)

Artikel 47

Zusammenarbeit mit der ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Verordnung mit der ESMA zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Form des in Absatz 2 genannten Informationsaustauschs festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 1. April 2017 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.