ANHANG I
Genaue und ausreichende Daten
1. |
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c gilt hinsichtlich der Rangfolge der Eingabedaten folgende Priorität:
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2. |
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 4 können Eingabedaten angepasst werden. Die Eingabedaten können insbesondere anhand folgender Kriterien angepasst werden:
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Aufsichtsfunktion
3. |
Die folgenden Voraussetzungen gelten anstelle der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 4 und Absatz 5:
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Prüfungen
4. |
Der Administrator eines Referenzzinssatzes benennt einen unabhängigen externen Prüfer, der die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator überprüft und darüber Bericht erstattet. Die externe Prüfung des Administrators erfolgt erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodexes und anschließend alle zwei Jahre. Der Aufsichtsausschuss kann eine externe Prüfung des Kontributors eines Referenzzinsatzes verlangen, wenn Aspekte seines Geschäftsgebarens Anlass zu Unzufriedenheit geben. |
Kontributorsysteme und -kontrollen
5. |
Die folgenden Anforderungen gelten für Kontributoren von Referenzzinssätzen ergänzend zu den Anforderungen von Artikel 16. Artikel 16 Absatz 5 findet keine Anwendung. |
6. |
Jeder Submittent eines Kontributors und die direkten Vorgesetzten dieses Submittenten bestätigen schriftlich, dass sie den Verhaltenskodex gelesen haben und einhalten. |
7. |
Die Systeme und Kontrollen von Kontributoren beinhalten:
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8. |
Der Kontributor eines Referenzzinssatzes führt detaillierte Aufzeichnungen über
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9. |
Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger zu bewahren, der eine Speicherung der Informationen zur künftigen Einsicht mit dokumentiertem Prüfpfad ermöglicht. |
10. |
Die Compliance-Funktion des Kontributors eines Referenzzinssatzes meldet dem Management in regelmäßigen Abständen alle gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich der Feststellung von Rückabwicklungsgeschäften. |
11. |
Eingabedaten und Verfahren werden regelmäßigen internen Überprüfungen unterzogen. |
12. |
Die Eingabedaten des Kontributors eines Referenzzinssatzes und die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex und dieser Verordnung werden erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodex und anschließend alle zwei Jahre einer externen Prüfung unterzogen. |