Artikel 44
Pflicht zur Zusammenarbeit
(1) Mitgliedstaaten, die in Einklang mit Artikel 42 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne dieses Artikels festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden. Diese zuständigen Behörden stellen anderen zuständigen Behörden und der ESMA diese Informationen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, für die Zwecke dieser Verordnung untereinander sowie mit der ESMA zusammenzuarbeiten, zur Verfügung.
(2) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen. Die zuständigen Behörden können auch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Einziehung von Geldbußen zu erleichtern.