Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 32 - Verordnung 2016/1011 (BMR)

Artikel 32

Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators

(1)   Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst wurde, darf ein Referenzwert, der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Administrator eine vorherige Anerkennung durch die zuständige Behörde seines Referenzmitgliedstaats gemäß diesem Artikel erlangt.

(2)   Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23, erfüllen. Der Administrator kann diese Bedingung erfüllen, indem er die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen anwendet, vorausgesetzt, diese Anwendung ist der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23, gleichwertig.

Um festzustellen, ob die Bedingung nach Unterabsatz 1 erfüllt ist, und um die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen zu bewerten, kann die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats eine Bewertung durch einen unabhängigen externen Prüfer oder, wenn der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator einer Aufsicht unterliegt, die Zertifizierung durch die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, heranziehen.

Soweit ein Administrator nachweisen kann, dass ein von ihm bereitgestellter Referenzwert auf regulierten Daten beruht oder dass es sich dabei um einen Rohstoff-Referenzwert handelt, der nicht auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt, ist der Administrator nicht verpflichtet, Anforderungen zu erfüllen, die nicht auf die Bereitstellung von Referenzwerten aus regulierten Daten bzw. von Rohstoff-Referenzwerten Anwendung finden, wie in Artikel 17 bzw. Artikel 19 Absatz 1 vorgesehen.

(3)   Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss über einen in seinem Referenzmitgliedstaat niedergelassenen rechtlichen Vertreter verfügen. Der rechtliche Vertreter muss eine natürliche oder juristische Person sein, die in der Union angesiedelt ist und von dem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator ausdrücklich dazu bestellt worden ist, gegenüber den Behörden und allen sonstigen Personen in der Union in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten des Administrators in seinem Namen zu handeln. Der rechtliche Vertreter übt die Aufsichtsfunktion in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehene Bereitstellung von Referenzwerten durch den Administrator gemeinsam mit dem Administrator aus und ist in dieser Hinsicht gegenüber der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats rechenschaftspflichtig.

(4)   Der Referenzmitgliedstaat eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators ist wie folgt zu bestimmen:

a)

Gehört der Administrator einer Gruppe an, die ein in der Union angesiedeltes beaufsichtigtes Unternehmen umfasst, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem das beaufsichtigte Unternehmen angesiedelt ist. Das genannte beaufsichtigte Unternehmen ist für die Zwecke des Absatzes 3 als rechtlicher Vertreter zu bestellen.

b)

Findet die Bestimmung unter Buchstabe a nicht Anwendung und gehört der Administrator einer Gruppe an, die mehr als ein in der Union angesiedeltes beaufsichtigtes Unternehmen umfasst, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die meisten dieser beaufsichtigten Unternehmen angesiedelt sind, oder, wenn es eine gleiche Anzahl von beaufsichtigten Unternehmen gibt, ist derjenige der Referenzmitgliedstaat, in dem der Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, am höchsten ist. Eines der gemäß diesem Buchstaben bestimmten, in dem Referenzmitgliedstaat angesiedelten beaufsichtigten Unternehmen ist für die Zwecke des Absatzes 3 als rechtlicher Vertreter zu bestellen.

c)

Findet weder Buchstabe a noch Buchstabe b dieses Absatzes Anwendung und werden ein oder mehrere von dem Administrator bereitgestellte Referenzwerte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten an einem Handelsplatz im Sinn der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente zum Handel verwendet, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem das Finanzinstrument, bei dem einer dieser Referenzwerte als Bezugsgrundlage dient, erstmals an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder gehandelt wurde und noch immer gehandelt wird. Wurden die einschlägigen Finanzinstrumente gleichzeitig an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten erstmals zum Handel zugelassen oder gehandelt und werden sie dort noch immer gehandelt, ist derjenige der Referenzmitgliedstaat, in dem der Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, am höchsten ist.

d)

Finden die Bestimmungen unter den Buchstaben a, b und c keine Anwendung und werden ein oder mehrere von dem Administrator bereitgestellte Referenzwerte von beaufsichtigten Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten verwendet, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die meisten dieser beaufsichtigten Unternehmen angesiedelt sind, oder, wenn es eine gleiche Anzahl von beaufsichtigten Unternehmen gibt, ist derjenige der Referenzmitgliedstaat, in dem der Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, am höchsten ist.

e)

Finden die Bestimmungen unter den Buchstaben a, b, c und d keine Anwendung und schließt der Administrator mit einem beaufsichtigten Unternehmen eine Vereinbarung, in der er der Verwendung eines von ihm bereitgestellten Referenzwerts zustimmt, ist der Referenzmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem ein solches beaufsichtigtes Unternehmen angesiedelt ist.

(5)   Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss bei der zuständigen Behörde seines Referenzmitgliedstaats die Anerkennung beantragen. Der antragstellende Administrator stellt sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anerkennung sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 getroffen hat, legt eine Liste seiner bestehenden oder künftigen Referenzwerte, die in der Union verwendet werden können, vor und gibt gegebenenfalls die zuständige Behörde an, die in dem Drittstaat für seine Beaufsichtigung zuständig ist.

Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes überprüft die zuständige Behörde, dass die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind.

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, lehnt sie den Antrag auf Anerkennung ab und legt die Gründe für diese Ablehnung dar. Darüber hinaus ist die Anerkennung erst dann zu erteilen, wenn folgende zusätzliche Bedingungen erfüllt sind:

a)

Wenn der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator einer Aufsicht unterliegt, besteht zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem der Administrators angesiedelt ist, eine angemessene Kooperationsvereinbarung, die den gemäß Artikel 30 Absatz 5 angenommenen technischen Regulierungsstandards entspricht und durch die ein wirksamer Informationsaustausch sichergestellt ist, der der zuständigen Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.

b)

Die Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, und gegebenenfalls die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde dieses Drittstaats hindern die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen aufgrund dieser Verordnung.

(6)   Ist die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats der Auffassung, dass ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator einen Referenzwert bereitstellt, der die Voraussetzungen eines signifikanten oder nicht signifikanten Referenzwerts gemäß Artikel 24 bzw. Artikel 26 erfüllt, unterrichtet sie unverzüglich die ESMA davon. Sie begründet diese Einschätzung mit den Informationen, die der Administrator in dem betreffenden Antrag auf Anerkennung vorgelegt hat.

Binnen einem Monat nach Eingang der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung gibt die ESMA gegenüber der zuständigen Behörde eine Empfehlung ab bezüglich der Art des Referenzwerts und der aufgrund von Artikel 24, Artikel 25 und Artikel 26 für seine Bereitstellung geltenden Anforderungen. In der Empfehlung kann insbesondere darauf eingegangen werden, ob die ESMA der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine solche Art aufgrund der Informationen, die der Administrator in dem Antrag auf Anerkennung vorgelegt hat, erfüllt sind.

Die Frist nach Absatz 5 wird ab dem Eingang der Mitteilung bei der ESMA bis zu dem Zeitpunkt, an dem die ESMA die im vorliegenden Absatz genannte Empfehlung abgibt, ausgesetzt.

Wenn die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Unterabsatz 2 beabsichtigt, die Anerkennung zu erteilen, setzt sie die ESMA unter Angabe ihrer Gründe davon in Kenntnis. Die ESMA gibt öffentlich bekannt, dass eine zuständige Behörde ihre Empfehlung nicht befolgt oder beabsichtigt, sie nicht zu befolgen. Die ESMA kann zudem von Fall zu Fall beschließen, die von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung öffentlich bekannt zu geben. Die betroffene zuständige Behörde wird im Voraus über die Bekanntgabe informiert.

(7)   Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats unterrichtet binnen fünf Arbeitstagen die ESMA von einer Entscheidung über die Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators und übermittelt dabei die Liste der von dem Administrator bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union verwendet werden können, und gegebenenfalls die Angabe der zuständigen Behörde, die die Aufsicht in dem Drittstaat wahrzunehmen hat.

(8)   Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats setzt die gemäß Absatz 5 erteilte Anerkennung aus oder zieht sie, falls angemessen, zurück, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass die Handlungsweise des Administrators den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist oder dass der Administrator in gravierender Weise gegen die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen verstoßen hat oder dass er falsche Angaben gemacht oder sonstige rechtswidrige Mittel eingesetzt hat, um die Anerkennung zu erhalten.

(9)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Form und den Inhalt des Antrags nach Absatz 5 und insbesondere die Darstellung der gemäß Absatz 6 erforderlichen Informationen festzulegen.

Werden solche Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausgearbeitet, legt die ESMA sie der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.