Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 22 - Verordnung 2016/1011 (BMR)

Artikel 22

Einschränkung der Marktmacht der Administratoren kritischer Referenzwerte

Unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union trifft der Administrator bei der Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts geeignete Maßnahmen, damit Lizenzen für und Informationen über den Referenzwert allen Nutzern auf einer angemessenen, vernünftigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Grundlage zur Verfügung gestellt werden.