Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 21 - Verordnung 2016/1011 (BMR)

Artikel 21

Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts

(1)   Beabsichtigt der Administrator eines kritischen Referenzwerts, dessen Bereitstellung einzustellen, muss er:

a)

seine zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigen und

b)

innerhalb von vier Wochen nach einer derartigen Benachrichtigung eine Einschätzung vorlegen, wie:

i)

der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder

ii)

die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.

Während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts nicht einstellen.

(2)   Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Einschätzung des Administrators des Referenzwerts muss die zuständige Behörde

a)

die ESMA und, falls angezeigt, das gemäß Artikel 46 errichtete Kollegium unterrichten und

b)

innerhalb von vier Wochen eine eigene Einschätzung vornehmen, wie der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.

Während des unter Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts ohne die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde nicht einstellen.

(3)   Nach Vornahme der Einschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde befugt, den Administrator dazu zu verpflichten, die Veröffentlichung des Referenzwerts fortzusetzen, bis

a)

die Bereitstellung des Referenzwerts auf einen neuen Administrator übertragen worden ist,

b)

die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann oder

c)

der Referenzwert kein kritischer Referenzwert mehr ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beträgt der Zeitraum, für den die zuständige Behörde den Administrator dazu verpflichten kann, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen, höchstens 12 Monate.

Bis zum Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde ihren Beschluss, den Administrator dazu zu verpflichten, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen, und kann, falls es notwendig ist, den Zeitraum um einen angemessenen Zeitraum von höchstens zwölf weiteren Monaten verlängern. Die Pflicht zur Verwaltung darf insgesamt nicht länger als 24 Monate bestehen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die zuständige Behörde, falls der Administrator eines kritischen Referenzwerts aufgrund eines Insolvenzverfahrens abgewickelt werden soll, eine Einschätzung vor, ob und wie dieser kritische Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.