Artikel 55
Informationsaustausch zwischen Behörden
(1) Die Artikel 52 und 53 stehen Folgendem nicht entgegen:
a) |
einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in ein und demselben Mitgliedstaat in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben; |
b) |
einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben; |
c) |
einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und folgenden anderen Stellen, die in demselben Mitgliedstaat belegen sind:
|
d) |
der Offenlegung von Informationen, die die für die Abwicklung eines Altersversorgungssystems zuständigen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. |
(2) Die den in Absatz 1 genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 52.
(3) Die Artikel 52 und 53 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den folgenden Stellen zuzulassen:
a) |
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Abwicklung eines Altersversorgungssystems und ähnlichen Verfahren befasst sind; |
b) |
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von EbAV, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind; |
c) |
den unabhängigen Versicherungsmathematikern der EbAV, die diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrnehmen, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen. |