Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 40 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 40 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 40

Ergänzende Angaben

(1)   In der Leistungs-/Renteninformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem:

a)

weitere praktische Informationen über die Optionen, die das Altersversorgungssystem Versorgungsanwärtern bietet;

b)

die in den Artikeln 29 und 30 näher bezeichneten Informationen;

c)

gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des Leistungserbringers und der Laufzeit der Rentenzahlungen;

d)

Informationen zur Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2)   Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und dem Versorgungsanwärter aufgrund einer im Altersversorgungssystem festgelegten Bestimmung eine bestimmte Anlageoption zugewiesen wird, enthält die Leistungs-/Renteninformation gegebenenfalls Angaben dazu, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.