Artikel 40
Ergänzende Angaben
(1) In der Leistungs-/Renteninformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem:
a) |
weitere praktische Informationen über die Optionen, die das Altersversorgungssystem Versorgungsanwärtern bietet; |
b) |
die in den Artikeln 29 und 30 näher bezeichneten Informationen; |
c) |
gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des Leistungserbringers und der Laufzeit der Rentenzahlungen; |
d) |
Informationen zur Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und dem Versorgungsanwärter aufgrund einer im Altersversorgungssystem festgelegten Bestimmung eine bestimmte Anlageoption zugewiesen wird, enthält die Leistungs-/Renteninformation gegebenenfalls Angaben dazu, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.