Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 35 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 35

Aufsichtspflichten

(1)   Neben den in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Aufgaben nimmt die für die Aufsicht bestellte Verwahrstelle zusätzlich folgende Aufgaben wahr:

a)

Ausführung der Weisungen der EbAV, es sei denn, diese verstoßen gegen nationale Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen der EbAV;

b)

bei Geschäften, die sich auf das Vermögen einer EbAV bezüglich eines Altersversorgungssystems: beziehen, zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die EbAV übertragen wird; und

c)

Verwendung der Erträge aus diesen Vermögenswerten gemäß den Bestimmungen der EbAV.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat der EbAV weitere Kontrollaufgaben für die Verwahrstelle festlegen.

(3)   Bestellt die EbAV keine Verwahrstelle für die Kontrollaufgaben, so gewährleistet sie mittels geeigneter Verfahren, dass die Kontrollaufgaben, die ansonsten von einer Verwahrstelle wahrgenommen würden, innerhalb der EbAV ordnungsgemäß durchgeführt werden.