Artikel 32
Anlageverwaltung
Die Mitgliedstaaten hindern die EbAV nicht daran, für die Verwaltung des Anlageportfolios Vermögensverwalter zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind; dasselbe gilt für die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten zugelassenen Stellen.