Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 26 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 26

Interne Revisionsfunktion

Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe und internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise z über eine wirksame interne Revision zu verfügen. Die interne Revisionsfunktion umfasst eine Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind.