Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 20 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 20

Zuständigkeit des Management- oder Aufsichtsorgans

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Management- oder Aufsichtsorgan einer EbAV nach den nationalen Rechtsvorschriften die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die betreffende EbAV hat.

(2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rolle, die die Sozialpartner im Management der EbAV innehaben.