Artikel 16
Verfügbare Solvabilitätsspanne
(1) Um für die langfristige Tragfähigkeit der betrieblichen Altersversorgung zu sorgen, verpflichten die Mitgliedstaaten die in Artikel 15 Absatz 1 genannten EbAV, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen oder zugelassen sind, stets eine für den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende, verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
(2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der EbAV abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:
a) |
das eingezahlte Grundkapital oder, im Falle einer EbAV, die die Form eines Unternehmens auf Gegenseitigkeit hat, der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Konten der Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit, die den folgenden Kriterien entsprechen:
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b) |
die gesetzlichen und freien Rücklagen; |
c) |
der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden; und |
d) |
in dem Maß, in dem das Recht eines Mitgliedstaats es zulässt, die in der Bilanz erscheinenden Gewinnrücklagen, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können und soweit für die Überschussbeteiligung der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger noch keine Deklarierung erfolgt ist. |
Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz der EbAV befindlichen eigenen Aktien verringert.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfasst:
a) |
kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der EbAV die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden; |
b) |
Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
Für die Zwecke von Buchstabe a müssen die nachrangigen Darlehen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:
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(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag der EbAV bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfassen:
a) |
den Unterschiedsbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde; |
b) |
die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben; |
c) |
die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der verfügbaren Solvabilitätsspanne bzw. der geforderten Solvabilitätsspanne, je nachdem welcher Betrag niedriger ist. |
Der in Buchstabe a genannte Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeiten „Leben“ und „betriebliche Altersversorgung“ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.