Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 40 - Richtlinie 2016/97 (IDD)

Artikel 40

Übergangszeitraum

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermittler, die nach der Richtlinie 2002/92/EG bereits eingetragen sind, den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung des Artikels 10 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum 23. Februar 2019 nachkommen.